Initiativtext

Die Stimmberechtigten der unten genannten Gemeinde, welche sich hier eingetragen haben, reichen hiermit, gestützt auf § 26 der Kantonsverfassung, folgendes Volksbegehren ein:

Das Gesetz über den Wasserbau (RB 721.1) wird wie folgt ergänzt:

§ 10a Kulturlandschutz bei Gewässerkorrektionen

1 Die Korrektion eines Flusses oder Baches darf in der Regel nicht zum Verlust von Kulturland, insbesondere landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) oder Frucht Folge Fläche (FFF) führen.

2 Ein Eingriff in Kulturland, LN oder FFF ist nur gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe vorliegen, die dem Interesse der Erhaltung von Kulturland, LN oder FFF vorgehen.

3 Bei unvermeidbarem Verlust von Kulturland, LN oder FFF ist eine gleich grosse Fläche an einem Standort mit qualitativ ähnlichen Bedingungen zu schaffen.